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Psychotherapie

Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V)

Das Kostenerstattungsverfahren bedeutet, dass Ihre Krankenkasse nach Antrag prüft, ob die Behandlung auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Kassensitz übernommen werden kann. Diese verfügen über die gleiche fachliche Qualifikation wie ein/e kassenzugelassene/r Kollege/in, nämlich Approbation und Eintrag ins Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung.

 

Die Übernahme der Behandlungskosten ist abhängig von bestimmten Voraus-setzungen, die erfüllt sein müssen und die Sie der Krankenkasse nachweisen müssen.

 

Achtung: Die Krankenkasse zahlt die Behandlungskosten nur, wenn sie vor Therapiebeginn diesem Verfahren schriftlich zugestimmt hat!

 

Kostenerstattungsantrag

Der Antrag auf Kostenerstattung muss von dem Patienten/ der Patientin selbst gestellt werden, da der Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ein Anspruch ist, den der/ die Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse hat.

Wir informieren Sie gerne in einem persönlichen, kostenfreien Gespräch über das Verfahren. Außerdem können wir Ihnen bescheinigen, dass die Behandlung bei uns kurzfristig begonnen werden kann.

 

Vorgehen

  1. Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen

    Kontaktieren Sie persönlich, telefonisch, oder schriftlich Ihre gesetzliche Krankenkasse und lassen Sie sich erklären, wie Sie einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Fragen Sie, ob Ihre Krankenkasse eine Dringlichkeitsbescheinigung benötigt und wer sie ausstellen soll.

    Die Krankenkassen verhalten sich gegenüber dem Kostenerstattungsverfahren oft ablehnend und werden Ihnen Therapeutenlisten geben oder Therapieplatzvermittlungsstellen nennen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 SGB V), wenn Sie die folgenden Voraussetzungen nachweisen können:

  2.  

  3. Psychotherapie-Ablehnungen sammeln

    Rufen Sie in Ihrer Nähe mehrere (fünf bis sechs) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten an und fragen Sie nach, wann ein freier Therapieplatz für Sie zur Verfügung steht. Lassen Sie sich Wartezeiten oder Ablehnungen angeben und dokumentieren Sie die Telefonate (Name & Anschrift des Therapeuten/ der Therapeutin, Datum, Wartezeit auf den Therapieplatz). Achtung: Erfragen Sie die Wartezeit bis zum Beginn der Therapie, nicht die Wartezeit bis zum Vorgespräch. Adressen von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Kassenzulassung werden Ihnen von der Krankenkasse genannt oder Sie suchen im Internet unter www.kvno.de. Bei wenigstens fünf bis sechs erfolglosen Versuchen einen Therapieplatz innerhalb dieser angemessenen Frist und in angemessener Entfernung zu erhalten, haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung einer außervertraglichen Psychotherapie.

  4.  

  5. Dringlichkeitsbescheinigung

    Dies erfordert einen Besuch bei Ihrem Hausarzt oder Psychiater / Nervenarzt. Bitten Sie Ihren Arzt darum, dass er Ihnen in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Notwendigkeit/Dringlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt. Außerdem benötigen Sie für den Kassenantrag einen ärztlichen Konsiliarbericht, den Sie sich ebenfalls bei dieser Gelegenheit ausstellen lassen können.

  6.  

  7. Psychotherapieantrag stellen

    4. Wenn alle Unterlagen beisammen sind, stellen wir für Sie den schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie. Die Behandlung beginnt, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zusichert.

     

    Bei Fragen vorab, können Sie sich gerne an uns wenden.

  8.  

     

Aktuelles

Telefonisch erreichen Sie uns von Montag bis Freitag von 9:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

 

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Kontakt

Dipl.-Psych.
Monika Jendrny,
Dipl.-Betriebsw. (FH) Heidrun Schell GbR


Mauritiussteinweg 1
50676 Köln

Telefon: 0221 969 20 39
Telefax: 0221 969 26 77
E-mail: info@unfallnachsorge.de